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Schadensersatz bei verspäteter Lohnzahlung
Ein Arbeitgeber, der den Lohn zu spät oder unvollständig auszahlt, muss künftig pauschal 40 Euro entrichten. Das hat kürzlich das Kölner Landesarbeitsgerichts entschieden.
Die Kölner Arbeitsrichter berufen sich hierbei auf den Paragrafen 288 des BGB. Diese Regelung wurde im Jahr 2014 vom Gesetzgeber um einen weiteren Passus ergänzt. Demnach hat ein Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.
Das LAG Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr entschieden, dass die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen zu erfolgen habe. Die Richter verneinten dabei gleichzeitig eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
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Quelle: LAG Köln vom 22. November 2016. Aktenzeichen: 12 Sa 524/16.
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