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Verhaltensregel bei Kündigungen

Kündigung durch den Arbeitgeber, was tun?

Verhaltenstipps

Sollten Sie eine Kündigung des Arbeitgebers erhalten haben, ist die wichtigste Verhaltensregel zunächst, dass Sie ruhig bleiben und einen kühlen Kopf bewahren. Lassen Sie sich nicht zu spontanen Emotionsausbrüchen hinreißen, sondern nehmen Sie die Kündigung zum Anlass, sich unmittelbar von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, denn nur dieser bietet die Gewähr für eine qualitativ hochwertige Beratung, beraten zu lassen. Jede Kündigung ist ein Einzelfall, die in ihren individuellen Besonderheiten geprüft und begutachtet werden muss. Dabei sind zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen.

Unterschreiben Sie beim Arbeitgeber grundsätzlich nichts und lassen Sie sich nicht drängen.

Verlassen Sie sich nicht auf irgendwelche vermeintlichen Informationen im Internet. Diese taugen zur Selbsteinschätzung wenig und sind oftmals falsch. Jeder Fall ist individuell.

Bei einer Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, sonst wird die Kündigung – sei sie auch noch so fehlerhaft – rechtskräftig. Dann gibt es kein zurück mehr. Daher – schnellstmöglich Kontakt zum Fachanwalt für Arbeitsrecht aufnehmen.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, wird diese Beratung (vorbehaltlich einer vereinbarten Selbstbeteiligung) in der Regel von der Versicherung getragen.

Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, kann im Falle der Kündigung (oder aber auch bei sonstigen Rechtsstreitigkeiten) Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Rechtsberatung und ­-vertretung kostet Sie in der Regel dann nichts.

Sollte weder eine Rechtsschutzversicherung noch die staatliche Beratungshilfen für die Kosten aufkommen, kostet eine Erstberatung keinesfalls mehr als 190 € zzgl. Mehrwertsteuer, mithin 226,10 €. Hier handelt es sich um gut angelegtes Geld, denn nur der Fachmann kann Ihnen wirklich sagen, ob es in Ihrem persönlichen Fall sinnvoll ist, gegen die Kündigung vorzugehen und zu versuchen, den Arbeitsplatz zu retten oder eine Abfindung zu erhalten.

Achtung: Nach Erhalt einer Kündigung - egal ob fristgerecht oder fristlos - sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden. Liegt das Ende der Kündigung mehr als drei Monate in der Zukunft, muss die persönliche Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Verspätete Meldungen können zu einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld führen.