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Allgemeine Mandatsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für die zwischen Rechtsanwälten Albert (nachfolgend „Kanzlei“ genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Mandant“ genannt) geschlossenen Verträge gelten diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB).



2. Dienstleistungen

Die Kanzlei erbringt Rechtsberatung und anwaltliche Leistungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, es sei denn, dies wird im Wege einer gesonderetn schriftlichen Vereinbarung zwischen der Kanzlei und dem mandanten vereinbart..

Eine steuerrechtliche Beratung erfolgt nicht

Eine Verbindlichkeit telefonischer Auskünfte besteht erst nach vorheriger schriftlicher Bestätigung.



3. Vertraulichkeit und Datenschutz

Über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die im Zusammenhang des Auftrags bekannt werden, hat die Rechtsanwaltskanzlei Stillschweigen zu bewahren.

Mandant und Kanzlei können auch über das Internet per E-Mail kommunizieren. Ein entsprechendes Einverständnis des Mandanten, Benachrichtigungen, Verträge und sonstige Korrespondenz per E-Mail zu versenden, gilt als erteilt. Dem Mandanten ist bekannt, dass das Medium Internet nicht vertraulich ist und es zu unzulässige Zugriffen kommen kann. Eine Haftung der Rechtsanwaltskanzlei Albert von der Ohe ist insoweit ausgeschlossen. Dem Mandanten steht es aber jederzeit frei, die Kanzlei anzuweisen, ausschließlich per Post, Telefon, Telefax oder auf anderem Wege mit ihm zu kommunizieren.

Die Kanzlei verwendet bei der Mandatsbearbeitung eine EDV-gestützte Datenverarbeitung. Die vom Mandanten bereitgestellten Daten werden gem. § 33 Abs. 1 BDSG gespeichert.



4. Pflichten des Mandanten

Der Mandant verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Mandatsbearbeitung mitzuwirken. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von Informationen und Bereitstellung von Unterlagen. Eine Haftung der Kanzlei besteht nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts.



5. Vergütung und Auslagen, Vorschüsse, Aufrechnung

Die geschuldete Vergütung bestimmt sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), es sei denn, es wurde eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen.

Der Mandant ist verpflichtet, von der Kanzlei angeforderte Gebühren und/oder Auslagenvorschüsse unverzüglich zu zahlen. Vor Eingang angeforderter Kostenvorschüsse ist die Kanzlei nicht verpflichtet, für den Mandanten tätig zu werden. Gerät der Mandant mit der Zahlung von Vorschüssen in Verzug, hat die Kanzlei das Recht, das Mandat niederzulegen.

Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch, wenn die Kanzlei für sie in der selben Angelegenheit tätig wird.



6. Sicherungsabtretung, Verrechnung, Aufrechnung

Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse oder gegen Dritte an die Kanzlei in Höhe der Vergütungsforderungen sicherungshalber ab. Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei der Kanzlei eingehen, mit offenen Vergütungsbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.

Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung der Kanzlei ist unzulässig, soweit die Forderung des Mandanten nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.



7. Haftung

Die vertragliche verschuldensabhängige Haftung der Kanzlei auf Schadensersatz wegen einfacher fahrlässiger Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten einschließlich der Haftung wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit wird auf 250.000,00 € pro Schadensfall begrenzt.

Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt für Mandanten, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit abschließen (Unternehmer) mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen auf 250,000,00 € pro Schadensfall begrenzt ist. Dasselbe gilt für Mandanten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche des Mandanten gegen die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Kanzlei.

Wünscht der Mandant eine höhere Haftpflichtversicherungssumme als 250.000 € pro Fall, hat er dies schriftlich der Kanzlei mitzuteilen. Eine Nachversicherung kann in diesem Fall auf Kosten des Mandanten erfolgen.


8. Schlussbestimmungen

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen Mandant und Kanzlei gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort der sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenen wechselseitigen Verpflichtungen sowie Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz der Kanzlei.

Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen sowie besondere Zusicherungen der Kanzlei bedürfen der Einhaltung der Schrift- oder Textform. Dieses Formerfordernis gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.

Sollten eine oder mehrere der Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt auch für eventuelle Vertragslücken.