Aktuelle Urteile
Arbeit auf Abruf - Dauer der Arbeitszeit
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz...
Gesundheitsdaten beim Medizinischen Dienst
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der...
Feiertagszuschläge
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsor...
Verabreichung einer tödlichen Dosis Kochsalz an ein Kleinkind - Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig
Das Landgericht hat die Tat lediglich als "einfache" Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hat das Landgericht bereits mangels jeglichen Anhalts für einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz ausgeschlossen. Auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) hat es mangels Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges verneint.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte, die leibliche Mutter des Mädchens als Nebenklägerin sowie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft dahin geändert, dass die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in der Tatalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist. Diese Vorschrift erfasst das Beibringen von Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Dies hat der Senat auch für an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs (hier: Kochsalz) bejaht, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Körperschädigung verbunden ist. Im Übrigen hat der Senat die Revisionen verworfen.
Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05
< Zurück |
---|