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Verabreichung einer tödlichen Dosis Kochsalz an ein Kleinkind - Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig

Die Angeklagte befand sich am Nachmittag des Tattages allein mit der 4-jährigen Tochter Angelina ihres Lebensgefährten und ihrem gemeinsamen seinerzeit erst vier Monate alten Sohn in ihrer Wohnung. Während sie im Wohnzimmer damit beschäftigt war, den Säugling zu füttern, begab sich Angelina in die Küche und rührte statt Zucker irrtümlich ca. 32 Gramm Kochsalz in einen Schokoladenpudding. Als die Angeklagte in die Küche kam, sah sie die auf dem Boden liegende Salzpackung sowie den ungegessenen Pudding. Sie stellte Angelina zur Rede, die ihr bedeutete, dass der Pudding "widerwärtig" schmecke und sie ihn nicht essen wolle. Obgleich die Angeklagte richtig folgerte, dass das Mädchen versehentlich Salz in die Süßspeise eingerührt hatte, veranlasste sie das sich sträubende Kind zu dessen Erziehung und Bestrafung, die Schokoladencreme vollständig auszulöffeln. Sie wusste dabei nicht, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht (Angelina wog 15 kg) in aller Regel zum Tode führt. Wenig später klagte Angelina über Übelkeit und musste erbrechen. Als sich der Zustand des Kindes im Verlauf der nächsten halben Stunde zusehends verschlechterte und es schließlich kaum mehr Reaktionen zeigte, brachte die Angeklagte es ins Krankenhaus, wo es bereits in komatösem Zustand eintraf. Dort wurde sogleich eine extreme Hypernatriämie (Kochsalzintoxikation) festgestellt. Trotz Notfallbehandlung verstarb das Mädchen 34 Stunden nach ihrer Aufnahme.

Das Landgericht hat die Tat lediglich als "einfache" Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hat das Landgericht bereits mangels jeglichen Anhalts für einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz ausgeschlossen. Auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) hat es mangels Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges verneint.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte, die leibliche Mutter des Mädchens als Nebenklägerin sowie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft dahin geändert, dass die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in der Tatalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist. Diese Vorschrift erfasst das Beibringen von Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Dies hat der Senat auch für an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs (hier: Kochsalz) bejaht, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Körperschädigung verbunden ist. Im Übrigen hat der Senat die Revisionen verworfen.

Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05