Aktuelle Urteile
Arbeit auf Abruf - Dauer der Arbeitszeit
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz...
Gesundheitsdaten beim Medizinischen Dienst
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der...
Feiertagszuschläge
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsor...
Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang
Die Klägerin war seit September 1967 bei der Beklagten, die eine Rehabilitationsklinik mit ca. 40 Beschäftigten betrieb, beschäftigt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Betrieb der Fachklinik ab dem 1. Februar 2004 an die H. GmbH übergehen werde. Nachdem die H. GmbH die Klinik übernommen hatte, stellte sie alsbald Insolvenzantrag. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 3. März 2004. Die Parteien streiten über die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und über den Umfang der Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Veräußerin festgestellt. Das Unterrichtungsschreiben enthielt schon keine näheren Angaben über die Adresse des Erwerbers. Ferner war das Unterrichtungsschreiben rechtlich fehlerhaft. Es war deshalb nicht ordnungsgemäß und somit nicht geeignet, die Widerspruchsfrist zum Laufen zu bringen. Der Widerspruch der Klägerin war daher wirksam.
BAG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05
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