Aktuelle Urteile
Arbeit auf Abruf - Dauer der Arbeitszeit
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz...
Gesundheitsdaten beim Medizinischen Dienst
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der...
Feiertagszuschläge
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsor...
Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen
Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1), die die Personen- und Gepäckkontrollen am Flughafen Köln/Bonn im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren (BMI) durchführte, als Sicherheitsagentin beschäftigt. Der Auftrag ist zum Jahresende 2003 vom BMI gekündigt und an die Beklagte zu 2) neu vergeben worden. Die Beklagte zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Die Beklagte zu 2) setzt Röntgengeräte, Handsonden und andere Geräte ein, welche für die Durchführung des Auftrags vom BMI zwingend zur Verfügung gestellt werden und zuvor von der Beklagten zu 1) genutzt wurden. Die Beklagte zu 2) stellte Anfang 2004 zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ein.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis zu den zuletzt bei der Beklagten zu 1) geltenden Arbeitsbedingungen besteht. Sie meint, ihr Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Die Beklagten zu 1) und 2) vertreten die Ansicht, einem Betriebsübergang stehe bereits entgegen, dass der Bewachungsauftrag im Wege einer hoheitlichen Vergabe und damit nicht im Rahmen eines Rechtsgeschäfts übertragen worden sei. Im Übrigen seien von der Beklagten zu 2) keine Geräte oder sonstigen Betriebsmittel übernommen worden. Die Beklagte zu 2) erbringe lediglich Dienstleistungen an den vom BMI zur Verfügung gestellten und fest installierten Geräten, ohne diese eigenwirtschaftlich nutzen zu können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revisionen der Beklagten blieben erfolglos.
BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 -
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